Maueler Konvention zur Sicherung der Qualität von Blütenessenzen vom 10. Mai 1997
1.
Im Bewusstsein der mehrtausendjährigen Geschichte der Anwendung von Blütenessenzen durch Menschen verschiedenster Kulturen beziehen wir uns auf das in der Neuzeit von Dr. Eduard Bach wissenschaftlich erarbeitete System der Blütenessenzen und ihrer Anwendung. Das Werk von Dr. Bach verstehen und achten heißt nach unserem Verständnis
– die von Bach definierten Grundprinzipien der Blütentherapie zu bewahren
– die Tradition der von Bach selbst formulierten Offenheit fortzuführen
und damit
– für die heutigen Menschen und heutigen Fragestellungen bewährte und neue Blütenessenzen überall dort zu finden und herzustellen, wo wir Menschen den Pflanzen begegnen
– die Blütenessenzen und alle Aspekte ihrer Anwendung für alle interessierten Menschen zugänglich zu machen
2.
Blütenessenzen sind wie folgt definiert:
Blütenessenzen sind Kräfte der Pflanzen bzw. Pflanzenblüten, die die Seele ansprechen. Zum praktischen Gebrauch werden die Kräfte auf Wasser übertragen und dieses Wasser mit Trinkalkohol (oder anderen geeigneten Mitteln) haltbar gemacht. Blütenessenzen in dieser flüssigen Form sind Gegenstand dieser Konvention.
3.
Die Bezeichnung “Blütenessenzen” soll nur dann verwendet werden, wenn die betreffenden Produkte der Definition aus (2.) entsprechen.
4.
Es werden bei der Herstellung von Blütenessenzen nur Methoden angewandt, die eine materiefreie und vollständige Übertragung der Pflanzenkräfte auf das Wasser zum Ziel haben.
5.
Es werden bei der Herstellung von Blütenessenzen keine Mittel und Methoden zur Verstärkung, zur Verfremdung oder zum Einbringen pflanzenfremder Kräfte angewandt.
6.
Die Blütenessenzen werden entsprechend der zur Herstellung verwendeten Pflanzenart bezeichnet: darüber hinaus werden die verwendeten Trägersubstanzen angegeben (Volldeklaration).
7.
Die Beschreibung der Eigenschaften einer Blütenessenz erfolgen in authentischer und möglichst aktueller Form.
8.
Es ist beabsichtigt, Methoden zur Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung von Blütenessenzen zu entwickeln und unsere jeweiligen Produkte und ggf. Betriebe nach entsprechenden, gemeinsam zu entwickelnden Kontrollverfahren prüfen zu lassen. Dies ist Voraussetzung für die Vergabe eines zu definierenden Qualitäts-Prädikates.
9.
Es soll in der Öffentlichkeit der Tatsache Geltung verschafft werden, daß Blütenessenzen eine eigenständige Kategorie von Mitteln zur Selbsthilfe und zur Seelenpflege darstellen, die sich grundsätzlich von Heilmitteln unterscheiden.
10.
Zur Durchsetzung und Sicherung der genannten Ziele soll eine dauerhafte Interessenvertretung geschaffen werden.